Satzung TSG Bad König 1863 e.V.

Die nachfolgende Fassung der Satzung (Neufassung) wurde bei der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 17. Mai 2019 beschlossen. Sie hebt alle vorherigen Satzungen auf. Die Änderung der Satzung in § 16, Satz 1 wurde durch die Mitgliederversammlung am 18. September 2020 beschlossen. Die Änderungen der Satzung in § 8, Absatz 1, Satz 1, § 11, Absatz 6, § 13, Absatz 3, die Einfügung des neuen § 9 und die Neunummerierungen der nachfolgenden §§ wurde durch die Mitgliederversammlung am 03.09.2021 beschlossen.

Anmerkung:
Aus Gründen der Lesbarkeit der Satzung wird für Personenbezeichnungen, Bezeichnungen von Funktionen und Amtsträgern ausschließlich die männliche [Alternativ: die weibliche] Form verwendet. Soweit die männliche [Alternativ: weibliche] Form gewählt wird, werden damit auch Funktions- oder Amtsträger aller Geschlechter angesprochen.

§1

Der Verein führt den Namen Turn- und Sportgemeinde Bad König 1863 e.V. und hat seinen Sitz in Bad König (Odenwaldkreis). Er wurde 1863 gegründet und ist 1935 in das Vereinsregister beim damaligen Amtsgericht Höchst/Odw. eingetragen worden. Derzeit wird der Verein beim Amtsgericht Darmstadt im Vereinsregister unter der Nr. 70222 geführt.

§2

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Die Vereinsfarben sind blau/ weiß.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral

§3

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts A Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

§4

  1. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen.
  2. Die Sparten sind den zuständigen Landesfachverbänden angeschlossen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Zuwendungen und Spenden sind zweckgebunden zu verwenden.
  5. Die Organe des Vereines arbeiten ehrenamtlich.

§5

Der Verein besteht aus einer Anzahl von Sparten, die von einem Spartenvorstand geführt werden. Der Spartenleiter ist ordentliches Mitglied des Gesamtvorstandes und ist einschließlich des Spartenvorstandes nach Ablauf von 2 oder 3 Jahren von den stimmberechtigten Mitgliedern der Sparten neu zu wählen.

Die Sparten sind berechtigt, sich selbst zu verwalten.

Neu gegründete Sparten bedürfen zur selbständigen, sportlichen Verwaltung der Zustimmung des Gesamtvorstandes. Die Mitglieder der Sparten und Spartenvorstände unterstehen den Ordnungen des Vereins.

Die Kassenführung ist nach der Kassenordnung der TSG einwandfrei zu tätigen. Die von der Jahreshauptversammlung der TSG gewählten Kassenprüfer sind verpflichtet, auch die Kassen der Sparten mindestens einmal jährlich zu prüfen. Den Sparten bleibt es überlassen, eigene sportfachliche Kassenprüfer zu wählen, die die Kasse vorab prüfen.

§6

a) Der Verein führt als Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder ab 18 Jahre
2. Jugendliche Mitglieder von 11 - 18 Jahre
3. Schüler-Mitglieder bis einschl. 10 Jahre
4. Ehrenmitglieder

b) Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse, Geschlecht und Religion werden. Körperschaften können gleichfalls Mitglied der TSG werden und sind als fördernde Mitglieder zu führen (Mitgliedschaft nicht übertragbar).

c) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Aufnahmen können mit Angaben von Gründen schriftlich abgelehnt werden. Jugendliche und Schüler unter 18 Jahre können nur mit schriftlicher Zustimmung der Sorgeberechtigten aufgenommen werden.

d) Die Mitglieder erlangen mit dem vollendeten 18. Lebensjahr Wahl- und Stimmfähigkeit in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein trifft. Jugendliche können an den Versammlungen als nicht stimmberechtigte Mitglieder teilnehmen.

e) Zum Ehrenmitglied werden alle Mitglieder ernannt, die dem Verein 50 Jahre angehören und mindestens 60 Jahre alt sind. Weitere Ehrungen regelt eine Ehrenordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

f) Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Austritt, der schriftlich für den Schluß eines Halbjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zu vor zu erklären ist.
  2. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 12 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein oder Sparte nicht erfüllt hat. Die rückständigen Beiträge sind inkl. Kosten einklagbar.
  3. durch Ausschluss, der schriftlich mit Gründen beim Vorstand eingereicht werden muss. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Vorstand zu geben. Bei Einspruch des Auszuschließenden entscheidet die Mitgliederversammlung; ansonsten wird der Ausschluss durch den Vorstand ausgesprochen. Beim Ausschluss aus dem Verein erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Auszeichnungen, wie Vereinsnadel, müssen zurückgegeben werden.
  4. Bei Austritt und Ausschluss sind die Gegenstände des Vereins einschließlich Mitgliederausweis zurückzugeben. Bei Weigerung der Zurückgabe kann Strafantrag gestellt werden.

§7

Die Organe des Vereins sind:

A. Die Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung)
B. Der Geschäftsführende Vorstand
C. Der Gesamtvorstand

§8

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  • Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt);
  • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;
  • Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Einberufung und
Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung - ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Bad König („Bad Königer Stadtnachrichten“ oder dem Rechtsnachfolger). Die Kommunikation im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen.

Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet ist.

Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.

(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Bei Wahlen kann die Mitgliederversammlung geheime Wahl beschließen. Der Vorstand nach § 26 BGB muss einzeln, der Rest des Vorstands kann per Blockwahl gewählt werden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(4) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

Es muss enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung;
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
  • Zahl der erschienenen Mitglieder;
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;
  • die Tagesordnung;
  • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde;
  • die Art der Abstimmung;
  • Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;
  • Beschlüsse in vollem Wortlaut.

§9

1. Abweichend von § 32, Absatz 1, Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschliessen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte auf dem Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen. (Hybrid-Mitgliederversammlung, Online-Mitgliederversammlung)

2. Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen und Hybrid-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen für die Durchführung solcher Mitgliederversammlungen beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).

3. Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen und Hybrid-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderungen und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Gesamtvorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung dieser Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage der TSG Bad König 1863 e.V. für alle Mitglieder verbindlich.

4. Abweichend von § 32, Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
• alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden
• bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben hat und
• der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

5. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

§10

1. Nach § 7 B setzt sich der Geschäftsführende Vorstand zusammen aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • und dem Rechner

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei der Vorstandswahl müssen mindestens zwei der oben genannten 3 Posten besetzt sein.

2. Jeweils 2 Vertreter des geschäftsführenden Vorstandes vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich (Außenverhältnis)

3. Der Geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

  • Vorbereitung und Einberufung der JHV, sowie deren Durchführung
  • Ausführung der Beschlüsse der JHV und der Gesamtvorstandssitzungen
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung der Jahresberichte
  • Vorlage der Jahresplanung im Verein
  • Planung über sportlichen Veranstaltungen

4. Der Geschäftsführende Vorstand wird von der JHV gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem Verein endet auch die Tätigkeit im Vorstand.

§11

1. Nach § 7 C setzt sich der Gesamtvorstand zusammen aus:

  • dem Geschäftsführenden Vorstand (§ 9 Absatz 1)
  • den jeweiligen Spartenleitern
  • den Mitgliedern aus der Wahl gemäß § 10 Absatz 2
  • und Personen, die berufen werden: wie Sportwart, Pressewart, weitere Ausschüsse wie (Festausschuss u.ä.)
  • Ehrenvorsitzende und Ehrenvorstandsmitglieder; sie können in beratender Funktion an den Vorstandssitzungen teilnehmen

2. Weitere Posten für Vorstandsmitglieder können oder werden jeweils vor der JHV festgelegt, Diese Positionen werden bei der JHV besetzt durch Wahl und die Mitglieder gehören dem Gesamtvorstand an.

3. Die Aufgaben des Gesamtvorstandes sind:

  • Abhaltung von regelmäßig einberufenen Gesamtvorstandssitzungen
  • Beschlussfassung über alle anstehende Regelungen im Verein

4. Über Sitzungen des Vorstandes, der Spartenvorstände sowie der Ausschüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Beschlüsse, die nicht in der Niederschrift vorhanden sind, gelten als nicht gefasst. Vorstand und Sparten sowie Ausschüsse sind verpflichtet, die Niederschriften zeitlich lückenlos zu führen.

5. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit, kann sich der Vorstand selbständig ergänzen. Die ernannten Mitglieder müssen in der nächsten JHV bestätigt werden.

6. Der Gesamtvorstand kann zur besseren, organisatorischen Vereinsführung weitere einzelne Ordnungen beschließen, die aber nicht Bestandteil der Satzung sind, wie Finanzordnung, Jugendordnung, Geschäftsordnung, Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen, Wahlordnung und Ehrenordnung.

§12

Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Beitrag, der durch die JHV festgelegt wird. Der Verein oder die Sparten können für besondere Leistungen und Kurse gesonderte Gebühren erheben. Eine solche Gebührenfestsetzung muß beim Gesamtvorstand angezeigt und durch diesen genehmigt werden.

§13

(1) Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendarbeit. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.

(2) Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss.

3) Alles Weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch den Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.

§14

(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen) in automatisierter Form. Hierbei handelt es sich um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktion(en) und Aufgabe(n) im Verein, Spartenzugehörigkeit.

(2) Die in (1) genannten Daten sind Pflichtdaten; eine Person kann nur Vereinsmitglied sein, wenn sie dem Verein diese Daten zwecks rechtmäßiger Verarbeitung zur Verfügung stellt.

(3) Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, insbesondere zur Mitgliederverwaltung, Förderung des Sports und zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 b) Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), zusätzlich Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO.

(4) Als Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. übermittelt der Verein folgende personenbezogene Daten dorthin: Name, Vorname, Geburtsjahr und Spartenzugehörigkeit der Mitglieder und Kontaktdaten des Vereinsvorstandes. Die Übermittlung dieser Daten ist erforderlich, damit der Verein und die jeweiligen Mitglieder am Sportbetrieb, den der jeweilige Verband veranstaltet, teilnehmen können, insbesondere zur Erlangung von Spielerpässen und Lizenzen.

(5) Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen Veranstaltungen (z.B. Sportwettkämpfe, Mitgliederversammlungen) veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt solche Daten und Fotos an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Die Veröffentlichung / Übermittlung der Daten umfasst hierbei höchstens Name (soweit möglich in abgekürzter Form), Vereinszugehörigkeit, Funktion und Aufgabe im Verein sowie – falls erforderlich oder zwangsläufig mit einer Wettkampfteilnahme verbunden – Altersklasse oder Teamjahrgang.

(6) Im Zusammenhang mit Jubiläen, Ehrungen (z.B. wegen langjähriger Mitgliedschaft und Arbeit im Verein) sowie Geburtstagen seiner Mitglieder veröffentlicht / übermittelt der Verein Daten und Fotos nur mit Einwilligung des betroffenen Mitglieds.
Im Hinblick auf Jubiläen, Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Fotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Wird der Widerspruch bis 4 Wochen vor dem Ereignis ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung.

(7) Mitgliederlisten werden als Datei an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, soweit deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte, Teilnahmerechte) benötigt, wird ihm eine Datei der notwendigen Daten gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden und die erhaltenen Daten, sobald deren Zweck erfüllt ist, zurückgegeben, vernichtet oder gelöscht werden.

(8) Mitglieder haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten Jedes Mitglied hat das Recht auf

  1. Auskunft über seine gespeicherten Daten (Art. 15 DS-GVO)
  2. Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit (Art. 16 DS-GVO)
  3. Sperrung oder Löschung seiner Daten (Art. 17 DS-GVO)
  4. Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO)
  5. Widerspruch gegen die Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO)
  6. Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DS-GVO)

(9) Durch die Eintrittserklärung und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Printund Telemedien, sowie elektronischen Medien bis auf Widerruf zu.

(10) Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder per Email gegenüber dem 1. Vorsitzenden widerrufen werden. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt unberührt.

$15

Die Satzung und Ordnungen sind für die Mitglieder verbindlich.

Spartenspezifische Ordnungen wie Turnier- und Sportregeln sowie Schiedsordnungen und Wettkampfbestimmungen, sind für alle Vereinsmitglieder ebenfalls verbindlich. Bei grobunsportlichen Verstößen und Bestrafungen können die Sparten oder der Verein das Mitglied in Regreß nehmen.

$16

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert, der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Bad König, die es aber unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige/mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesen Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder.

§17

Die Vereinssatzung wird beim AG Darmstadt eingetragen. Diese Satzung tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt in Kraft.

Bad König, den 03. September 2021